THOMANN NATURSTEINWERKE
Lodrino geschliffen, Boden und SitzbankSBB, BaselKunsthaus, Zürich

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf sämtliche Lieferungen von Waren Anwendung, es sei denn, es sei schriftlich etwas anderes vereinbart worden.

Annahme der Ware bedeutet in jedem Fall die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Käufer.

Offerten

Offerten des Verkäufers sind, vorbehältlich besonderer Vereinbarung, nur bei umgehender Annahme des Käufers bindend und unterliegen in jedem Fall den nachstehenden Bedingungen.

Preise

Wenn nichts anderes bestimmt, verstehen sich die Preise exklusiv Mehrwertsteuer sowie aller übrigen auf dem Abschluss oder Erfüllung eines Auftrages erhobenen Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren usw.

Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Zahlungsdomizil für alle vom Käufer zu leistenden Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.

Gerät der Käufer mit der Zahlung für ausgeführte Lieferungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, ohne Ansetzung einer Nachfrist mit schriftlicher Erklärung auf den noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zu verzichten sowie alle bereits bestätigten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge zu annullieren. Der Käufer hat dem Verkäufer für den dadurch entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.

Die Zahlung des Entgeltes für ausgeführte Lieferungen darf aus keinem Grunde verweigert werden. Die Verrechnung geschuldeter Zahlungen mit Gegenforderungen des Käufers bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche ausstehenden Guthaben unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen zur Zahlung fällig und können vom Verkäufer sogleich eingefordert werden.

Lieferzeit

Angegebene Lieferfristen gelten für die Lieferung ab Werk. Basis sind die Angaben auf der verbindlichen Auftragsbestätigung.

Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt befreien den Verkäufer von der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen. Der Käufer verzichtet für diese Fälle auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten u.a. Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördliche Massnahme oder Verfügung, Embargo, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse wie auch alle anderen unvorhergesehenen Einwirkungen, wie Beschränkung der Energieversorgung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterial, Maschinen- oder Werkzeugbruch, welche beim Verkäufer oder bei einem seiner Unterlieferanten eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Schwierigkeiten und Verzug im Transport, verspätete Beistellung von Transportmitteln, Verkehrsunterbrechungen.

Versand, Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über bzw. bei Transport durch den Käufer ab dem Zeitpunkt, an welchem die Ware im Werk zur Abholung bereitsteht.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Käufer bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware, bis er die dafür geschuldete Zahlung vollständig erhalten hat.

Prüfungs- und Rügefrist

Der Käufer hat die Ware sofort nach Ablieferung zu prüfen.

Beanstandungen betreffend Gewicht oder Stückzahl sowie Mängelrügen über die Beschaffenheit der Ware sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innert zehn Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln zehn Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.

Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge gilt als Genehmigung der Lieferung.

Gewährleistung und Haftung

Im Falle gerechtfertigter Beanstandungen oder Mängelrügen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf kostenlosen Ersatz bzw. Instandstellung der fristgerecht gerügten Ware während einer Garantieperiode von sechs Monaten seit Auslieferung der Ware ab Herstellungswerk. Die durch mängelfreie Lieferung ersetzte Ware wird Eigentum des Verkäufers.

Darüber hinaus hat der Käufer keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer, insbesondere keine weitergehenden Rechte auf Wandelung, Minderung oder Ersatz des durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Schadens. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden (einschliesslich entgangener Aufträge, Einnahmen oder Gewinne, Rückrufkosten, Betriebsunterbruch, Ansprüche Dritter) sowie alle übrigen Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung entstanden sind.

Eine Beanstandung oder Mängelrüge gibt dem Käufer kein Recht, die Zahlung des Preises für die betreffende Ware zurückzuhalten.

Erfüllungsort und Gerichtstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten wird für beide Teile das Domizil des Verkäufers gewählt.

Gültig ab 1. Oktober 2006